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Article 7
Competent Authorities
Austria Article 7 (Competent Authorities)
Reported on 2018 Jul 06
- MSCACode
- ATCA1
- Auth CD
- CA1
- Competent Authority Name
- Federal Ministry for Sustainability and Tourism
- Competent Authority NameNL
- Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
- Acronym
- BMNT
- Street
- Stubenring 1
- City
- Vienna
- City NL
- Wien
- Country
- Austria
- Postcode
- 1012
- URL CA
- https://www.bmnt.gv.at/
- Legal Status
-
Österreich ist ein Bundesstaat. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien (Art. 2 des Österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes, B-VG).
Die organisatorische Eigenart eines Bundesstaates liegt darin, dass die staatlichen Funktionen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt sind, und dass die Länder an der Ausübung der Funktionen des Bundes teilnehmen. In diesem Sinn weist das B-VG im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich in den Art. 10 – 15 die gesamte staatliche Tätigkeit nach Gesetzgebung und Vollziehung entweder dem Bund oder den Ländern zu.
Danach sind Bundessache, in denen auch die Vollziehung dem Bund zusteht, nur die in Art. 10 B-VG aufgezählten Angelegenheiten. Dazu zählt das Wasserrecht (Art. 10 Z 10).
Gem. Art. 69 B-VG ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes „soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut.
Gem. Art. 77 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt. Mit der Leitung der Bundesministerien ist je ein Bundesminister betraut.
Im Bereich der Länder (in der Regel in der ersten und zweiten Instanz) wird nach Art. 102 Abs.1 B-VG die Vollziehung des Bundes durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden ausgeübt. Dies ist die mittelbare Bundesverwaltung. Die Landesbehörde Landeshauptmann besorgt Bundessachen. Dementsprechend wird Wasserrecht in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.
Der Bundesgesetzgeber kann zur Vollziehung von Angelegenheiten, die nach dem B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, einen Bundesminister berufen.
Nach § 55c Abs 3 WRG 1959 ist das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die zuständige Behörde für eine entsprechende Koordination gegenüber dem Ausland. Zusätzlich verweist §55c Abs 3 auf die internationalen Gewässerschutzkommissionen, in deren Rahmen zu koordinieren ist.
Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus für Angelegenheiten des Wasserrechtes und der Wasserwirtschaft ergibt sich aus § 2 iVm der Anlage zu § 2 Teil 2 Unterpunkt J des Bundesministeriengesetzes (BMG 1986 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017; BGBl. I Nr. 164/2017).
Entsprechend § 2 Abs. 2 und 3 BMG 1986 haben die Bundesministerien gem. den Weisungen (Art. 20 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art.77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches aufgrund der Gesetze die ihnen unter anderem durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, durch das Bundesministeriengesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen. Geschäfte der obersten Bundesverwaltung sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten - Responsibilities
- Die EU-Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRRL) wurde in Österreich mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2011, BGBl. I Nr. 14/2011, die am 30.03.2011 in Kraft getreten ist, formal in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für die Erstellung und Umsetzung der Flussgebietspläne gemäß EU Richtlinie 2000/60/EG und für die Koordination innerhalb der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe. Dies gilt explizit sinngemäß für Artikel 7 MSRRL.
- Reference
- Das Österreichische Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. (WRG 1959) kann unter http://www.ris.bka.gv.at/Ge[…]amp;Gesetzesnummer=10010290 heruntergeladen werden. Vgl. im Besonderen §§ 55c Abs 3 und 145b Z. 7 WRG.
- Membership
- Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die einzige zuständige Stelle in Österreich.
- Regional Coordination
-
Österreich hat die von der EU-Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRRL) auch für Binnenländer vorgeschriebene Verpflichtung der Koordination und Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Einzugsgebiet einer Meeresregion in § 55c Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 näher ausgeführt. Demnach sind Fragen, welche nicht nur Österreich, sondern die gesamte Flussgebietseinheit betreffen, in den entsprechenden bilateralen oder multilateralen Gremien abzustimmen. Für die koordinierte Umsetzung werden die etablierten Strukturen zur Zusammenarbeit verwendet.
- Die Koordination in der internationalen Flussgebietseinheit Donau (empfangendes Meer: Schwarzes Meer) erfolgt über die Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD).
- Die Koordination in der internationalen Flussgebietseinheit Rhein (empfangendes Meer: Nordsee) erfolgt über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR).
- Die Koordination in der internationalen Flussgebietseinheit Elbe (empfangendes Meer: Nordsee) erfolgt über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE). - Reporting Date
- 2018-07-06 11:02:18