Member State report: Germany / Art7
| Report type | Member State report to Commission |
| MSFD Article | Art. 7 Competent authorities |
| Member State | Germany |
| Reported by | Access Tool |
| Report date | 2022-03-03 |
| Report access | DE_MSCA_20220303.xml |
CA code (EU, national) |
DE-BMUV |
DEHB0044 |
DEHH5900 |
DEMV9650 |
DENI0301 |
DESH0001 |
|---|---|---|---|---|---|---|
Acronym, Name (national) |
BMUV: Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) |
HB--SKUMS: Senator for Climate Protection, Environment, Mobility, Urban Development and Housing of the Free Hanseatic City of Bremen (Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen) |
HH-BUKEA: Ministry of the Environment, Climate, Energy and Agriculture of the Free and Hanseatic City of Hamburg (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft der Freien und Hansestadt Hamburg) |
MV-LM: Ministry of Climate Protection, Agriculture, Rural Areas and Environment Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern) |
NI-MU: Ministry of Environment, Energy, Construction and Climate Protection of Lower Saxony (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz) |
SH-MELUND: Ministry of Energy, Agriculture, the Environment, Nature and Digitalization Schleswig-Holstein (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein) |
Address |
Stresemannstraße 128 - 130, Berlin/Berlin, Germany, 10117 |
Contrescarpe 72, Bremen/Bremen, Germany, 28195 |
Neuenfelder Straße 19, Hamburg/Hamburg, Germany, 21109 |
Paulshöher Weg 1, Schwerin/Schwerin, Germany, 19061 |
Archivstraße 2, Hannover/Hannover, Germany, 30169 |
Mercatorstraße 3, Kiel/Kiel, Germany, 24106 |
URL |
https://www.bmuv.de/ |
http://www.bauumwelt.bremen.de |
https://www.hamburg.de/bukea/ |
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/ |
https://www.umwelt.niedersachsen.de/ |
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/V/v_node.html |
Legal status |
Oberste Bundesbehörde. Diese obersten Behörden sind
gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar
befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Responsibilities |
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Der Bund ist zuständig
für die Kooperation mit den Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; Nordsee), des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) sowie des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HelsinkiÜbereinkommen);
für die Kooperation – gemäß Richtlinie 2000/60/EG – im Rahmen internationaler Flussgebietseinheiten, an deren Einzugsgebiet die Bundesrepublik Deutschland partizipiert;
für den Schutz der Meeresumwelt, auch den Meeresnaturschutz, in der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ; vgl. Artikel 55 bis 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) von Nord- und Ostsee;
für über den Bereich der AWZ hinausgehende Seeschifffahrts-Regelungen sowie Flaggenstaat-Regelungen, soweit diese im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von Bedeutung sind;
im Bereich der Hoheitsgewässer für die Bundeswasserstraßen sowie für die Häfen des Bundes im Geltungsbereich der Richtlinie;
im Bereich des Festlandsockels (vgl. Teil VI, Artikel 76 ff des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) für die Regelung bergbaulicher Tätigkeiten (z.B. durch das Bundesberggesetz; BBergG). Die Ausführung dieser Regelungen obliegt auf der Basis von Artikel 142 BBergG jedoch eigens dazu bestimmten Landesbehörden.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination.Die Länder sind zuständig für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004. In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist: Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren. Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren. Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Reference |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114514 |
https://www.luewu.de/docs/gvbl/2004/20.pdf |
https://www.wasserblick.net/servlet/is/114383/ |
https://www.wasserblick.net/servlet/is/114517 |
https://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
Membership |
Unmittelbar zuständige nachgeordnete Behörden verschiedener Bundesministerien: Bundesanstalt für Gewässerkunde, Am Mainzer Tor 1, D - 56068 Koblenz; Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, D - 53179 Bonn;
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78,
D - 20359 Hamburg;
Bundesamt für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, D - 38226 Salzgitter;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Fischereiökologie, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Ostseefischerei, Alter Hafen Süd 2,
D - 18069 Rostock;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Seefischerei, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, D - 06844 Dessau
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat keine zuständigen nachgeordneten Behörden
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern,
Goldberger Straße 12, D - 18273 Güstrow;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13,
D - 19053 Schwerin; Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, D - 19053 Schwerin; Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Straße 35, D - 18059 Rostock; Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, D - 18439 Stralsund
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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Am Sportplatz 23, D - 26506 Norden;
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Virchowstr. 1, D - 26382, Wilhelmshaven
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Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, D - 24220 Flintbek;
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein,
Herzog-Adolf-Straße 1, D - 25813 Husum
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Regional coordination |
Koordinierung mit Nachbarstaaten
National:
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.
Weltweite Übereinkommen:
Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere:
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt.
Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie:
Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen)
Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft)
Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt.
Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
(1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel
vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer
sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen
erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls
Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind.
Nordsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen)
Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann.
Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich.
Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen)
Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen
der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen.
Ostsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen)
Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren
Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder erfolgen.
Schwarzes Meer:
Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen
Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder (IKSO) erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nord- und Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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| Report type | Member State report to Commission |
| MSFD Article | Art. 7 Competent authorities |
| Member State | Germany |
| Report date | 2020-06-04 |
| Report access | DE_MSCA_20200604.xml |
No data reported for this Article
| Report type | Member State report to Commission |
| MSFD Article | Art. 7 Competent authorities |
| Member State | Germany |
| Reported by | Access Tool |
| Report date | 2020-01-13 |
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DESN9999 |
DEST1501 |
DETH5000 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Acronym, Name (national) |
BB-MLUK: Ministry of Agriculture, Environment and Climate Protection of Brandenburg (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg) |
BE-SenUVK: Senate Department for the Environment, Transport and Climate Protection Berlin (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin) |
BMU: Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) |
BW-UM: Ministry of the Environment, Climate Protection and the Energy Sector Baden-Württemberg (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg) |
BY-StMUV: Bavarian State Ministry of the Environment and Consumer Protection (Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) |
HB-SUBVE: Senator for Environment, Construction and Transport of the Free Hanseatic City of Bremen (Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen) |
HE-HMUKLV: Hessian Ministry of the Environment, Climate Protection, Agriculture and Consumer Protection (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) |
HH-BUE: Ministry of the Environment and Energy of the Free and Hanseatic City of Hamburg (Behörde für Umwelt und Energie Hamburg der Freien und Hansestadt Hamburg) |
MV-MLU: Ministry of Agriculture and the Environment Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern) |
NI-MU: Ministry of Environment, Energy, Construction and Climate Protection of Lower Saxony (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz) |
NW-MULNV: Ministry for Environment, Agriculture, Conservation and Consumer Protection North Rhine-Westphalia (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) |
RP-MUEEF: Ministry for the Environment, Energy, Nutrition and Forests Rhineland-Palatinate (Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz) |
SH-MELUND: Ministry of Energy, Agriculture, the Environment, Nature and Digitalization Schleswig-Holstein (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein) |
SL-MUEV: Ministry of Environment and Consumer Protection of Saarland (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes) |
SN-SMUL: Saxon State Ministry of the Environment and Agriculture (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft) |
ST-MULE: Ministry of Environment, Agriculture and Energy Sachsen-Anhalt (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt) |
TH-TMUEN: Thuringian Ministry for Enviroment, Energy and Nature conservation (Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz) |
Address |
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S, Potsdam/Potsdam, Germany, 14467 |
Am Köllnischen Park 3, Berlin/Berlin, Germany, 10179 |
Stresemannstraße 128 - 130, Berlin/Berlin, Germany, 10117 |
Kernerplatz 9, Stuttgart/Stuttgart, Germany, 70182 |
Rosenkavalierplatz 2, München/München, Germany, 81925 |
Ansgaritorstr. 2, Bremen/Bremen, Germany, 28195 |
Mainzer Straße 80, Wiesbaden/Wiesbaden, Germany, 65189 |
Neuenfelder Straße 19, Hamburg/Hamburg, Germany, 21109 |
Paulshöher Weg 1, Schwerin/Schwerin, Germany, 19061 |
Archivstraße 2, Hannover/Hannover, Germany, 30169 |
Schwannstraße 3, Düsseldorf/Düsseldorf, Germany, 40476 |
Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz/Mainz, Germany, 55116 |
Mercatorstraße 3, Kiel/Kiel, Germany, 24106 |
Keplerstraße 18, Saarbrücken/Saarbrücken, Germany, 66117 |
Archivstraße 1, Dresden/Dresden, Germany, 01097 |
Leipziger Straße 58, Magdeburg/Magdeburg, Germany, 39112 |
Beethovenstraße 3, Erfurt/Erfurt, Germany, 99096 |
URL |
https://mluk.brandenburg.de/ |
https://www.berlin.de/sen/uvk/ |
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https://www.saarland.de/ministerium_umwelt_verbraucherschutz.htm |
https://www.smul.sachsen.de/ |
https://mule.sachsen-anhalt.de/ |
https://umwelt.thueringen.de/ |
Legal status |
Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Bundesbehörde. Diese obersten Behörden sind
gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar
befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mi
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Responsibilities |
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Der Bund ist zuständig
für die Kooperation mit den Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; Nordsee), des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) sowie des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HelsinkiÜbereinkommen);
für die Kooperation – gemäß Richtlinie 2000/60/EG – im Rahmen internationaler Flussgebietseinheiten, an deren Einzugsgebiet die Bundesrepublik Deutschland partizipiert;
für den Schutz der Meeresumwelt, auch den Meeresnaturschutz, in der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ; vgl. Artikel 55 bis 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) von Nord- und Ostsee;
für über den Bereich der AWZ hinausgehende Seeschifffahrts-Regelungen sowie Flaggenstaat-Regelungen, soweit diese im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von Bedeutung sind;
im Bereich der Hoheitsgewässer für die Bundeswasserstraßen sowie für die Häfen des Bundes im Geltungsbereich der Richtlinie;
im Bereich des Festlandsockels (vgl. Teil VI, Artikel 76 ff des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) für die Regelung bergbaulicher Tätigkeiten (z.B. durch das Bundesberggesetz; BBergG). Die Ausführung dieser Regelungen obliegt auf der Basis von Artikel 142 BBergG jedoch eigens dazu bestimmten Landesbehörden.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Reference |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114514 |
http://starweb.hessen.de/cache/hessen/zustaendigministerium2009.pdf |
http://www.luewu.de/gvbl/2004/20.pdf |
http://mv.juris.de/mv/gesamt/WasG_MV.htm#WasG_MV_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114517 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://sl.juris.de/sl/gesamt/LOG_SL.htm#LOG_SL_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
Membership |
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Unmittelbar zuständige nachgeordnete Behörden verschiedener Bundesministerien: Bundesanstalt für Gewässerkunde, Am Mainzer Tor 1, D - 56068 Koblenz; Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, D - 53179 Bonn;
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78,
D - 20359 Hamburg;
Bundesamt für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, D - 38226 Salzgitter;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Fischereiökologie, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Ostseefischerei, Alter Hafen Süd 2,
D - 18069 Rostock;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Seefischerei, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, D - 06844 Dessau
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Die Freie und Hansestadt Hamburg hat keine zuständigen nachgeordneten Behörden
|
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern,
Goldberger Straße 12, D - 18273 Güstrow;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13,
D - 19053 Schwerin;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Um
|
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Am Sportplatz 23, D - 26506 Norden;
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Virchowstr. 1, D - 26382, Wilhelmshaven
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, D - 24220 Flintbek;
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein,
Herzog-Adolf-Straße 1, D - 25813 Husum
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Regional coordination |
Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Koordinierung mit Nachbarstaaten
National:
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.
Weltweite Übereinkommen:
Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere:
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt.
Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie:
Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen)
Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft)
Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt.
Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
(1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel
vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer
sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen
erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls
Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind.
Nordsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen)
Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann.
Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich.
Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen)
Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen
der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen.
Ostsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen)
Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren
Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder erfolgen.
Schwarzes Meer:
Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen
Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder (IKSO) erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit B
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nord- und Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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| Report type | Member State report to Commission |
| MSFD Article | Art. 7 Competent authorities |
| Member State | Germany |
| Reported by | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
| Report date | 2013-05-14 |
| Report access | BALDE_MSFDCompAuth_20121015.xml |
CA code (EU, national) |
DEBB5000 |
DEBE5800 |
DE-BMU |
DEBW2000 |
DEBY1000 |
DEHB0044 |
DEHE1400 |
DEHH5900 |
DEMV9650 |
DENI0301 |
DENW1000 |
DERP1000 |
DESH0001 |
DESL5000 |
DESN9999 |
DEST1501 |
DETH5000 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Acronym, Name (national) |
BB-MUGV: Ministry of Environment, Health and Consumer Protection of Brandenburg (Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg) |
BE-SenGesUmV: Senate Department for urban development and the environment Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) |
BMU: Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) |
BW-UM: Ministry of the Environment, Climate Protection and the Energy Sector Baden-Württemberg (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg) |
BY-StMUG: Bavarian State Ministry of the Environment and Public Health (Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit) |
HB-SUBVE: Senator for Environment, Construction and Transport of the Free Hanseatic City of Bremen (Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen) |
HE-HMUELV: Hessian Ministry for Environment, Energy, Agriculture and Consumer Protection (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) |
HH-BSU: Ministry of Urban Development and Environment of the Free and Hanseatic City of Hamburg (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg) |
MV-MLUV: Ministry for Agriculture, Environment and Consumer Protection Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern) |
NI-MU: Ministry of Environment, Energy and Climate Protection of Lower Saxony (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz) |
NW-MKULNV: Ministry for Climate Protection, Env., Agriculture, Nature Conservation and Consumer Protection NRW (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) |
RP-MULEWF: Ministry for the Environment, Agriculture, Food, Viticulture and Forests, Rhineland-Palatinate (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Rheinland-Pfalz) |
SH-MLUR: Ministry of Energy, Agriculture, the Environment and Rural Areas Schleswig-Holstein (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein) |
SL-MUEV: Ministry of Environment and Consumer Protection of Saarland (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes) |
SN-SMUL: Saxon State Ministry of the Environment and Agriculture (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft) |
ST-MLU: Ministry of Agriculture and Environment of Sachsen-Anhalt (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt) |
TH-TMLFUN: Thuringian Ministry for Agriculture, Forestry, Environment and Nature Conservation (Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz) |
Address |
Heinrich-Mann-Allee 103, Potsdam/Potsdam, Germany, 14473 |
Württembergische Straße 6, Berlin/Berlin, Germany, 10707 |
Robert-Schuman-Platz 3, Bonn/Bonn, Germany, 53175 |
Kernerplatz 9, Stuttgart/Stuttgart, Germany, 70182 |
Rosenkavalierplatz 2, München/München, Germany, 81925 |
Ansgaritorstr. 2, Bremen/Bremen, Germany, 28195 |
Mainzer Straße 80, Wiesbaden/Wiesbaden, Germany, 65189 |
Billstraße 84, Hamburg/Hamburg, Germany, 20539 |
Paulshöher Weg 1, Schwerin/Schwerin, Germany, 19061 |
Archivstraße 2, Hannover/Hannover, Germany, 30169 |
Schwannstraße 3, Düsseldorf/Düsseldorf, Germany, 40476 |
Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz/Mainz, Germany, 55116 |
Mercatorstraße 3, Kiel/Kiel, Germany, 24106 |
Keplerstraße 18, Saarbrücken/Saarbrücken, Germany, 66117 |
Archivstraße 1, Dresden/Dresden, Germany, 01097 |
Leipziger Straße 58, Magdeburg/Magdeburg, Germany, 39112 |
Beethovenstraße 3, Erfurt/Erfurt, Germany, 99096 |
URL |
http://www.mugv.brandenburg.de |
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/index.shtml |
http://www.bmu.de/ |
http://www.um.baden-wuerttemberg.de/ |
http://www.stmug.bayern.de |
http://www.bauumwelt.bremen.de |
http://www.hmuelv.hessen.de |
http://www.hamburg.de/bsu/ |
http://www.lu.mv-regierung.de |
http://www.umwelt.niedersachsen.de |
http://www.umwelt.nrw.de/ |
http://www.mulewf.rlp.de/ |
http://www.schleswig-holstein.de/MELUR/DE/ |
http://www.umwelt.saarland.de |
http://www.smul.sachsen.de |
http://www.mlu.sachsen-anhalt.de |
http://www.thueringen.de/de/tmlfun |
Legal status |
Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Bundesbehörde. Diese obersten Behörden sind
gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar
befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Responsibilities |
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Der Bund ist zuständig
für die Kooperation mit den Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; Nordsee), des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) sowie des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HelsinkiÜbereinkommen);
für die Kooperation – gemäß Richtlinie 2000/60/EG – im Rahmen internationaler Flussgebietseinheiten, an deren Einzugsgebiet die Bundesrepublik Deutschland partizipiert;
für den Schutz der Meeresumwelt, auch den Meeresnaturschutz, in der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ; vgl. Artikel 55 bis 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) von Nord- und Ostsee;
für über den Bereich der AWZ hinausgehende Seeschifffahrts-Regelungen sowie Flaggenstaat-Regelungen, soweit diese im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von Bedeutung sind;
im Bereich der Hoheitsgewässer für die Bundeswasserstraßen sowie für die Häfen des Bundes im Geltungsbereich der Richtlinie;
im Bereich des Festlandsockels (vgl. Teil VI, Artikel 76 ff des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) für die Regelung bergbaulicher Tätigkeiten (z.B. durch das Bundesberggesetz; BBergG). Die Ausführung dieser Regelungen obliegt auf der Basis von Artikel 142 BBergG jedoch eigens dazu bestimmten Landesbehörden.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Reference |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114514 |
http://starweb.hessen.de/cache/hessen/zustaendigministerium2009.pdf |
http://www.luewu.de/gvbl/2004/20.pdf |
http://mv.juris.de/mv/gesamt/WasG_MV.htm#WasG_MV_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114517 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://sl.juris.de/sl/gesamt/LOG_SL.htm#LOG_SL_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
Membership |
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Unmittelbar zuständige nachgeordnete Behörden verschiedener Bundesministerien: Bundesanstalt für Gewässerkunde, Am Mainzer Tor 1, D - 56068 Koblenz; Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, D - 53179 Bonn;
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78,
D - 20359 Hamburg;
Bundesamt für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, D - 38226 Salzgitter;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Fischereiökologie, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Ostseefischerei, Alter Hafen Süd 2,
D - 18069 Rostock;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Seefischerei, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, D - 06844 Dessau
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Die Freie und Hansestadt Hamburg hat keine zuständigen nachgeordneten Behörden
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern,
Goldberger Straße 12, D - 18273 Güstrow;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13,
D - 19053 Schwerin;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Straße 35, D - 18059 Rostock;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, D - 18439 Stralsund
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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Am Sportplatz 23, D - 26506 Norden;
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Virchowstr. 1, D - 26382, Wilhelmshaven
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, D - 24220 Flintbek;
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein,
Herzog-Adolf-Straße 1, D - 25813 Husum
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Regional coordination |
Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Koordinierung mit Nachbarstaaten
National:
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.
Weltweite Übereinkommen:
Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere:
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt.
Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie:
Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen)
Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft)
Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt.
Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
(1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel
vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer
sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen
erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls
Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind.
Nordsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen)
Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann.
Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich.
Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen)
Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen
der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen.
Ostsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen)
Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren
Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder erfolgen.
Schwarzes Meer:
Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen
Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder (IKSO) erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nord- und Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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| Report type | Member State report to Commission |
| MSFD Article | Art. 7 Competent authorities |
| Member State | Germany |
| Reported by | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
| Report date | 2013-05-14 |
| Report access | ANSDE_MSFDCompAuth_20121015.xml |
CA code (EU, national) |
DEBB5000 |
DEBE5800 |
DE-BMU |
DEBW2000 |
DEBY1000 |
DEHB0044 |
DEHE1400 |
DEHH5900 |
DEMV9650 |
DENI0301 |
DENW1000 |
DERP1000 |
DESH0001 |
DESL5000 |
DESN9999 |
DEST1501 |
DETH5000 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Acronym, Name (national) |
BB-MUGV: Ministry of Environment, Health and Consumer Protection of Brandenburg (Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg) |
BE-SenGesUmV: Senate Department for urban development and the environment Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) |
BMU: Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) |
BW-UM: Ministry of the Environment, Climate Protection and the Energy Sector Baden-Württemberg (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg) |
BY-StMUG: Bavarian State Ministry of the Environment and Public Health (Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit) |
HB-SUBVE: Senator for Environment, Construction and Transport of the Free Hanseatic City of Bremen (Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen) |
HE-HMUELV: Hessian Ministry for Environment, Energy, Agriculture and Consumer Protection (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) |
HH-BSU: Ministry of Urban Development and Environment of the Free and Hanseatic City of Hamburg (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg) |
MV-MLUV: Ministry for Agriculture, Environment and Consumer Protection Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern) |
NI-MU: Ministry of Environment, Energy and Climate Protection of Lower Saxony (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz) |
NW-MKULNV: Ministry for Climate Protection, Env., Agriculture, Nature Conservation and Consumer Protection NRW (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) |
RP-MULEWF: Ministry for the Environment, Agriculture, Food, Viticulture and Forests, Rhineland-Palatinate (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Rheinland-Pfalz) |
SH-MLUR: Ministry of Energy, Agriculture, the Environment and Rural Areas Schleswig-Holstein (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein) |
SL-MUEV: Ministry of Environment and Consumer Protection of Saarland (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes) |
SN-SMUL: Saxon State Ministry of the Environment and Agriculture (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft) |
ST-MLU: Ministry of Agriculture and Environment of Sachsen-Anhalt (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt) |
TH-TMLFUN: Thuringian Ministry for Agriculture, Forestry, Environment and Nature Conservation (Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz) |
Address |
Heinrich-Mann-Allee 103, Potsdam/Potsdam, Germany, 14473 |
Württembergische Straße 6, Berlin/Berlin, Germany, 10707 |
Robert-Schuman-Platz 3, Bonn/Bonn, Germany, 53175 |
Kernerplatz 9, Stuttgart/Stuttgart, Germany, 70182 |
Rosenkavalierplatz 2, München/München, Germany, 81925 |
Ansgaritorstr. 2, Bremen/Bremen, Germany, 28195 |
Mainzer Straße 80, Wiesbaden/Wiesbaden, Germany, 65189 |
Billstraße 84, Hamburg/Hamburg, Germany, 20539 |
Paulshöher Weg 1, Schwerin/Schwerin, Germany, 19061 |
Archivstraße 2, Hannover/Hannover, Germany, 30169 |
Schwannstraße 3, Düsseldorf/Düsseldorf, Germany, 40476 |
Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz/Mainz, Germany, 55116 |
Mercatorstraße 3, Kiel/Kiel, Germany, 24106 |
Keplerstraße 18, Saarbrücken/Saarbrücken, Germany, 66117 |
Archivstraße 1, Dresden/Dresden, Germany, 01097 |
Leipziger Straße 58, Magdeburg/Magdeburg, Germany, 39112 |
Beethovenstraße 3, Erfurt/Erfurt, Germany, 99096 |
URL |
http://www.mugv.brandenburg.de |
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/index.shtml |
http://www.bmu.de/ |
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http://www.stmug.bayern.de |
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http://www.schleswig-holstein.de/MELUR/DE/ |
http://www.umwelt.saarland.de |
http://www.smul.sachsen.de |
http://www.mlu.sachsen-anhalt.de |
http://www.thueringen.de/de/tmlfun |
Legal status |
Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Bundesbehörde. Diese obersten Behörden sind
gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar
befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Responsibilities |
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Der Bund ist zuständig
für die Kooperation mit den Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; Nordsee), des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) sowie des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HelsinkiÜbereinkommen);
für die Kooperation – gemäß Richtlinie 2000/60/EG – im Rahmen internationaler Flussgebietseinheiten, an deren Einzugsgebiet die Bundesrepublik Deutschland partizipiert;
für den Schutz der Meeresumwelt, auch den Meeresnaturschutz, in der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ; vgl. Artikel 55 bis 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) von Nord- und Ostsee;
für über den Bereich der AWZ hinausgehende Seeschifffahrts-Regelungen sowie Flaggenstaat-Regelungen, soweit diese im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von Bedeutung sind;
im Bereich der Hoheitsgewässer für die Bundeswasserstraßen sowie für die Häfen des Bundes im Geltungsbereich der Richtlinie;
im Bereich des Festlandsockels (vgl. Teil VI, Artikel 76 ff des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) für die Regelung bergbaulicher Tätigkeiten (z.B. durch das Bundesberggesetz; BBergG). Die Ausführung dieser Regelungen obliegt auf der Basis von Artikel 142 BBergG jedoch eigens dazu bestimmten Landesbehörden.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Reference |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114514 |
http://starweb.hessen.de/cache/hessen/zustaendigministerium2009.pdf |
http://www.luewu.de/gvbl/2004/20.pdf |
http://mv.juris.de/mv/gesamt/WasG_MV.htm#WasG_MV_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114517 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://sl.juris.de/sl/gesamt/LOG_SL.htm#LOG_SL_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
Membership |
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Unmittelbar zuständige nachgeordnete Behörden verschiedener Bundesministerien: Bundesanstalt für Gewässerkunde, Am Mainzer Tor 1, D - 56068 Koblenz; Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, D - 53179 Bonn;
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78,
D - 20359 Hamburg;
Bundesamt für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, D - 38226 Salzgitter;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Fischereiökologie, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Ostseefischerei, Alter Hafen Süd 2,
D - 18069 Rostock;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Seefischerei, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, D - 06844 Dessau
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Die Freie und Hansestadt Hamburg hat keine zuständigen nachgeordneten Behörden
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern,
Goldberger Straße 12, D - 18273 Güstrow;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13,
D - 19053 Schwerin;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Straße 35, D - 18059 Rostock;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, D - 18439 Stralsund
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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Am Sportplatz 23, D - 26506 Norden;
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Virchowstr. 1, D - 26382, Wilhelmshaven
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, D - 24220 Flintbek;
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein,
Herzog-Adolf-Straße 1, D - 25813 Husum
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Regional coordination |
Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Koordinierung mit Nachbarstaaten
National:
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.
Weltweite Übereinkommen:
Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere:
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt.
Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie:
Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen)
Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft)
Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt.
Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
(1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel
vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer
sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen
erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls
Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind.
Nordsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen)
Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann.
Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich.
Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen)
Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen
der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen.
Ostsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen)
Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren
Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder erfolgen.
Schwarzes Meer:
Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen
Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder (IKSO) erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nord- und Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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| Report type | Member State report to Commission |
| MSFD Article | Art. 7 Competent authorities |
| Member State | Germany |
| Reported by | Access Tool |
| Report date | 2012-01-13 |
| Report access | DE_MSCA_20120113.xml |
CA code (EU, national) |
DE-BMU |
DEBB5000 |
DEMV9650 |
DESN9999 |
DESH0001 |
DEBE5800 |
DEHB0044 |
DEHH5900 |
DEHE1400 |
DENI0301 |
DENW1000 |
DERP1000 |
DESL5000 |
DEST1501 |
DETH5000 |
DEBW2000 |
DEBY1000 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Acronym, Name (national) |
BMU: Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) |
MUGV: Ministry of Environment, Health and Consumer Protection (Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) |
MLUV: Ministry for Agriculture, Environment and Consumer Protection Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern) |
SMUL: Saxon State Ministry of the Environment and Agriculture (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft) |
MLUR: Ministry of Agriculture, the Environment and Rural Areas (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) |
SENGUV: Senator for Health, Environment and Consumer Protection (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) |
SUBVE: Senator for Env., Construction, Transport and European Affairs of the Free Hanseatic City of Bremen (Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa) |
BSU: Ministry of Urban Development and Environment of the Free and Hanseatic City of Hamburg (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg) |
HMUELV: Hessian Ministry for Environment, Energy, Agriculture and Consumer Protection (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) |
MU: Ministry of Environment and Climate Protection of Lower Saxony (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz) |
MKULNV: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW) |
MULEWF: Ministry for the Environment, Agriculture, Food, Viticulture and Forests, Rhineland-Palatinate (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Rheinland-Pfalz) |
MUEV: Ministry of Environment, Energy and Transport of Saarland (Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes) |
MLU: Ministry of Agriculture and Environment of Sachsen-Anhalt (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt) |
TMLFUN: Thuringian Ministry for Agriculture, Forestry, Environment and Nature Conservation (Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz) |
UM: Ministry of the Environment, Climate Protection and the Energy Sector (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg) |
StMUG: Bavarian State Ministry of the Environment and Public Health (Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit) |
Address |
Robert-Schuman-Platz 3, Bonn/Bonn, Germany, 53175 |
Heinrich-Mann-Allee 103, Potsdam/Potsdam, Germany, 14473 |
Paulshöher Weg 1, Schwerin/Schwerin, Germany, 19061 |
Archivstraße 1, Dresden/Dresden, Germany, 01097 |
Mercatorstraße 3, Kiel/Kiel, Germany, 24106 |
Brückenstraße 6, Berlin/Berlin, Germany, 10179 |
Ansgaritorstr. 2, Bremen/Bremen, Germany, 28195 |
Billstraße 84, Hamburg/Hamburg, Germany, 20539 |
Mainzer Straße 80, Wiesbaden/Wiesbaden, Germany, 65189 |
Archivstraße 2, Hannover/Hannover, Germany, 30169 |
Schwannstraße 3, Düsseldorf/Düsseldorf, Germany, 40476 |
Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz/Mainz, Germany, 55116 |
Keplerstraße 18, Saarbrücken/Saarbrücken, Germany, 66117 |
Olvenstedter Straße 4, Magdeburg/Magdeburg, Germany, 39108 |
Beethovenstraße 3, Erfurt/Erfurt, Germany, 99096 |
Kernerplatz 9, Stuttgart/Stuttgart, Germany, 70182 |
Rosenkavalierplatz 2, München/München, Germany, 81925 |
URL |
http://www.bmu.de/ |
http://www.mugv.brandenburg.de |
http://www.lu.mv-regierung.de |
http://www.smul.sachsen.de |
http://www.schleswig-holstein.de/MLUR/DE/MLUR_node.html |
http://www.berlin.de/sen/guv/ |
http://www.bauumwelt.bremen.de |
http://www.hamburg.de/bsu/ |
http://www.hmuelv.hessen.de |
http://www.umwelt.niedersachsen.de |
http://www.umwelt.nrw.de/ |
http://www.mulewf.rlp.de/ |
http://www.saarland.de/ministerium_umwelt_energie_verkehr.htm |
http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=1743 |
http://www.thueringen.de/de/tmlfun |
http://www.um.baden-wuerttemberg.de/ |
http://www.stmug.bayern.de |
Legal status |
Oberste Bundesbehörde. Diese obersten Behörden sind
gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar
befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Responsibilities |
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Der Bund ist zuständig
für die Kooperation mit den Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; Nordsee), des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) sowie des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HelsinkiÜbereinkommen);
für die Kooperation – gemäß Richtlinie 2000/60/EG – im Rahmen internationaler Flussgebietseinheiten, an deren Einzugsgebiet die Bundesrepublik Deutschland partizipiert;
für den Schutz der Meeresumwelt, auch den Meeresnaturschutz, in der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ; vgl. Artikel 55 bis 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) von Nord- und Ostsee;
für über den Bereich der AWZ hinausgehende Seeschifffahrts-Regelungen sowie Flaggenstaat-Regelungen, soweit diese im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von Bedeutung sind;
im Bereich der Hoheitsgewässer für die Bundeswasserstraßen sowie für die Häfen des Bundes im Geltungsbereich der Richtlinie;
im Bereich des Festlandsockels (vgl. Teil VI, Artikel 76 ff des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) für die Regelung bergbaulicher Tätigkeiten (z.B. durch das Bundesberggesetz; BBergG). Die Ausführung dieser Regelungen obliegt auf der Basis von Artikel 142 BBergG jedoch eigens dazu bestimmten Landesbehörden.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Reference |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://mv.juris.de/mv/gesamt/WasG_MV.htm#WasG_MV_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114514 |
http://www.luewu.de/gvbl/2004/20.pdf |
http://starweb.hessen.de/cache/hessen/zustaendigministerium2009.pdf |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114517 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://sl.juris.de/sl/gesamt/LOG_SL.htm#LOG_SL_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
Membership |
Unmittelbar zuständige nachgeordnete Behörden verschiedener Bundesministerien: Bundesanstalt für Gewässerkunde, Am Mainzer Tor 1, D - 56068 Koblenz; Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, D - 53179 Bonn;
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78,
D - 20359 Hamburg;
Bundesamt für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, D - 38226 Salzgitter;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Fischereiökologie, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Ostseefischerei, Alter Hafen Süd 2,
D - 18069 Rostock;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Seefischerei, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, D - 06844 Dessau
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern,
Goldberger Straße 12, D - 18273 Güstrow;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13,
D - 19053 Schwerin;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Straße 35, D - 18059 Rostock;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, D - 18439 Stralsund
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, D - 24220 Flintbek;
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein,
Herzog-Adolf-Straße 1, D - 25813 Husum
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat keine zuständigen nachgeordneten Behörden
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Am Sportplatz 23, D - 26506 Norden;
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Virchowstr. 1, D - 26382, Wilhelmshaven
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Regional coordination |
Koordinierung mit Nachbarstaaten
National:
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.
Weltweite Übereinkommen:
Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere:
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt.
Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie:
Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen)
Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft)
Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt.
Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
(1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel
vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer
sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen
erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls
Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind.
Nordsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen)
Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann.
Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich.
Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen)
Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen
der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen.
Ostsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen)
Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren
Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder erfolgen.
Schwarzes Meer:
Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen
Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nord- und Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder (IKSO) erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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| Report type | Member State report to Commission |
| MSFD Article | Art. 7 Competent authorities |
| Member State | Germany |
| Reported by | Access Tool |
| Report date | 2011-04-27 |
| Report access | DE_MSCA_20110426.xml |
CA code (EU, national) |
DE-BMU |
DEBB5000 |
DEMV9650 |
DESN9999 |
DESH0001 |
DEBE5800 |
DEHB0044 |
DEHH5900 |
DEHE1400 |
DENI0301 |
DENW1000 |
DERP1000 |
DESL5000 |
DEST1501 |
DETH5000 |
DEBW2000 |
DEBY1000 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Acronym, Name (national) |
BMU: Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) |
MUGV: Ministry of Environment, Health and Consumer Protection (Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) |
MLUV: Ministry for Agriculture, Environment and Consumer Protection Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern) |
SMUL: Saxon State Ministry of the Environment and Agriculture (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft) |
MLUR: Ministry of Agriculture, the Environment and Rural Areas (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) |
SENGUV: Senator for Health, Environment and Consumer Protection (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) |
SUBVE: Senator for Env., Construction, Transport and European Affairs of the Free Hanseatic City of Bremen (Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa) |
BSU: Ministry of Urban Development an Environment of the Free and Hanseatic City of Hamburg (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg) |
HMUELV: Hessian Ministry for Environment, Energy, Agriculture and Consumer Protection (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) |
MU: Ministry of Environment and Climate Protection of Lower Saxony (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz) |
MKULNV: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW) |
MUFV: Ministry of Environment, Forestry and Consumer Protection, Rhineland-Palatinate (Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz) |
MUEV: Ministry of Environment, Energy and Transport of Saarland (Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes) |
MLU: Ministry of Agriculture and Environment of Sachsen-Anhalt (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt) |
TMLFUN: Thuringian Ministry for Agriculture, Forestry, Environment and Nature Conservation (Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz) |
UVM: Ministry of the Environment,NatureConservation and Transport (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr) |
StMUG: Bavarian State Ministry of the Environment and Public Health (Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit) |
Address |
Robert-Schuman-Platz 3, Bonn/Bonn, Germany, 53175 |
Heinrich-Mann-Allee 103, Potsdam/Potsdam, Germany, 14473 |
Paulshöher Weg 1, Schwerin/Schwerin, Germany, 19061 |
Archivstraße 1, Dresden/Dresden, Germany, 01097 |
Mercatorstraße 3, Kiel/Kiel, Germany, 24106 |
Brückenstraße 6, Berlin/Berlin, Germany, 10179 |
Ansgaritorstr. 2, Bremen/Bremen, Germany, 28195 |
Billstraße 84, Hamburg/Hamburg, Germany, 20539 |
Mainzer Straße 80, Wiesbaden/Wiesbaden, Germany, 65189 |
Archivstraße 2, Hannover/Hannover, Germany, 30169 |
Schwannstraße 3, Düsseldorf/Düsseldorf, Germany, 40476 |
Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz/Mainz, Germany, 55116 |
Keplerstraße 18, Saarbrücken/Saarbrücken, Germany, 66117 |
Olvenstedter Straße 4, Magdeburg/Magdeburg, Germany, 39108 |
Beethovenstraße 3, Erfurt/Erfurt, Germany, 99096 |
Kernerplatz 9, Stuttgart/Stuttgart, Germany, 70182 |
Rosenkavalierplatz 2, München/München, Germany, 81925 |
URL |
http://www.bmu.de/ |
http://www.mugv.brandenburg.de |
http://www.lu.mv-regierung.de |
http://www.smul.sachsen.de |
http://www.schleswig-hol-stein.de/MLUR/DE/MLUR_node.html |
http://www.berlin.de/sen/guv/ |
http://www.umwelt.bremen.de |
http://www.hamburg.de/bsu/ |
http://www.hmuelv.hessen.de |
http://www.umwelt.niedersachsen.de |
http://www.umwelt.nrw.de/ |
http://www.mufv.rlp.de |
http://www.saarland.de/ministerium_umwelt_energie_verkehr.htm |
http://www.mlu.sachsen-anhalt.de |
http://www.thueringen.de/de/tmlfun |
http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de/ |
http://www.stmug.bayern.de |
Legal status |
Oberste Bundesbehörde. Diese obersten Behörden sind
gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar
befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Oberste Wasserbehörde des Landes. Diese obersten Behörden sind gegenüber nachgeordneten Behörden, die mit der Durchführung der Richtlinie unmittelbar befasst sind, in rechtlicher und fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Die Beauftragung anderer Behörden mit konkreten Einzelaufgaben im Sinne der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bleibt vorbehalten.
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Responsibilities |
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Der Bund ist zuständig
für die Kooperation mit den Anrainerstaaten von Nord- und Ostsee im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen; Nordsee), des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) sowie des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HelsinkiÜbereinkommen);
für die Kooperation – gemäß Richtlinie 2000/60/EG – im Rahmen internationaler Flussgebietseinheiten, an deren Einzugsgebiet die Bundesrepublik Deutschland partizipiert;
für den Schutz der Meeresumwelt, auch den Meeresnaturschutz, in der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ; vgl. Artikel 55 bis 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) von Nord- und Ostsee;
für über den Bereich der AWZ hinausgehende Seeschifffahrts-Regelungen sowie Flaggenstaat-Regelungen, soweit diese im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von Bedeutung sind;
im Bereich der Hoheitsgewässer für die Bundeswasserstraßen sowie für die Häfen des Bundes im Geltungsbereich der Richtlinie;
im Bereich des Festlandsockels (vgl. Teil VI, Artikel 76 ff des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) für die Regelung bergbaulicher Tätigkeiten (z.B. durch das Bundesberggesetz; BBergG). Die Ausführung dieser Regelungen obliegt auf der Basis von Artikel 142 BBergG jedoch eigens dazu bestimmten Landesbehörden.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Rechts- und Fachaufsicht sowie Koordination. Die Länder sind zuständig
für den Schutz der Meeresumwelt (einschließlich des Meeresnaturschutzes) im Bereich der Hoheitsgewässer, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit Bundesländern, die nicht Meeresanlieger sind, erfolgt im Rahmen der Kooperation in den jeweiligen Flussgebietseinheiten (vgl. Mitteilung der Bundesregierung vom 18.06.2004.
In einigen Ländern folgt die entsprechende Verwaltung einem dreistufigen Aufbau, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde ist das jeweilige Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, der im Regelfall dem Umweltministerium zugeordnet ist. Die Aufgaben umfassen die Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Die Mittelinstanz bilden Bezirksregierungen, Regierungspräsidien und Landesämter. Die Aufgaben umfassen hier die regionale wasserwirtschaftliche Planung und bedeutsame wasserrechtliche Verfahren.
Die untere Instanz bilden die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie technische Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter, Umweltschutzämter). Die Aufgaben umfassen wasserrechtliche Verfahren, Fachberatung und Überwachung von Gewässern und Gewässernutzungen, insbesondere Abwassereinleitungen. Andere Länder haben eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz. Stadtstaaten haben gegebenenfalls nur eine wasserwirtschaftliche Verwaltungsebene. Für die umfangreichen fachlichen Aufgaben verfügen die meisten Länder neben fachspezifischen Ämtern (z.B. Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Naturschutz) über Landeszentralbehörden
mit unterschiedlichen Fachaufgaben, z. B. in den Bereichen Gewässerkunde, Gewässerüberwachung, wasserwirtschaftliche Planung, Erarbeitung technischer Richtlinien, gutachterliche Tätigkeit und Aus- und Fortbildung. Sie sind den obersten Behörden unterstellt und teilweise auch mit Vollzugsaufgaben betraut.
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Reference |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://mv.juris.de/mv/gesamt/WasG_MV.htm#WasG_MV_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114514 |
http://www.luewu.de/gvbl/2004/20.pdf |
http://starweb.hessen.de/cache/hessen/zustaendigministerium2009.pdf |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114517 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://sl.juris.de/sl/gesamt/LOG_SL.htm#LOG_SL_rahmen |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
http://www.wasserblick.net/servlet/is/114383 |
Membership |
Unmittelbar zuständige nachgeordnete Behörden verschiedener Bundesministerien: Bundesanstalt für Gewässerkunde, Am Mainzer Tor 1, D - 56068 Koblenz; Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, D - 53179 Bonn;
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78,
D - 20359 Hamburg;
Bundesamt für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, D - 38226 Salzgitter;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Fischereiökologie, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Ostseefischerei, Alter Hafen Süd 2,
D - 18069 Rostock;
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Institut für Seefischerei, Palmaille 9,
D - 22767 Hamburg;
Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, D - 06844 Dessau
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern,
Goldberger Straße 12, D - 18273 Güstrow;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13,
D - 19053 Schwerin;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Straße 35, D - 18059 Rostock;
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, D - 18439 Stralsund
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, D - 24220 Flintbek;
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein,
Herzog-Adolf-Straße 1, D - 25813 Husum
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Die Freie und Hansestadt Hamburg hat keine zuständigen nachgeordneten Behörden
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Am Sportplatz 23, D - 26506 Norden;
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Virchowstr. 1, D - 26382, Wilhelmshaven
|
Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Keine zuständigen nachgeordneten Behörden.
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Regional coordination |
Koordinierung mit Nachbarstaaten
National:
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.
Weltweite Übereinkommen:
Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere:
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt.
Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen)
Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity).
Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie:
Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen)
Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft)
Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt.
Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
(1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel
vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer
sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen
erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls
Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind.
Nordsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen)
Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann.
Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich.
Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen)
Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen
der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen.
Ostsee:
Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen)
Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren
Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder erfolgen.
Schwarzes Meer:
Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen
Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nord- und Ostseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder (IKSO) erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Nordseeanlieger. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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Binnenland. National: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Weltweite Übereinkommen: Weltweite Übereinkommen mit Bedeutung im Rahmen der Durchführung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind insbesondere: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Das Übereinkommen ist Grundlage der Regionalübereinkommen für die Nordsee (OSPAR-Übereinkommen) und die Ostsee (Helsinki-Übereinkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten findet im Rahmen von COMAR statt. Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (einschließlich seiner in Nord- und Ostsee anwendbaren Regionalabkommen) Die Koordinierung der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen der Working Party on International Environment Issues (WPIEI - Biodiversity). Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die sich mit dem Meeresumweltschutz befassen, wie: Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; alle 6 Anlagen) Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen; noch nicht in Kraft) Vor Tagungen im Rahmen der genannten Übereinkommen findet in aller Regel eine Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten in Brüssel statt. Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) (1) Die Europäische Gemeinschaft ist weder Vertragspartei des Übereinkommens noch des Protokolls. (2) Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls werden im Bereich der Nordsee in aller Regel vom OSPAR-Übereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Nordseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens sind. Im Bereich der Ostsee werden Regelungsgegenstände des Londoner Protokolls in aller Regel vom HelsinkiÜbereinkommen erfasst, so dass eine Koordinierung im Rahmen des Protokolls nicht erforderlich ist, zumal die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des Protokolls, die Ostseeanrainer sind, ebenfalls Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens sind. Nordsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) Alle Nordseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Nordsee als Unterregion des Nordostatlantiks erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Niederlande und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland ist in diesem Rahmen möglich. Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) Im Bonn-Übereinkommen sind ebenfalls alle Nordseeanrainer und die Europäische Gemeinschaft vertreten, so dass auch hier eine Koordinierung erfolgen könnte. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in den Internationalen Flussgebietseinheiten (1) Rhein, Maas, Elbe und Ems. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der jeweiligen Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), der Maas (IKM) und Elbe (IKSE) beziehungsweise im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit an der Ems erfolgen. Ostsee: Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) Alle Ostseeanrainerstaaten und die EG sind Vertragsparteien des Helsinki-Übereinkommens, so dass hier eine Koordinierung für die Ostsee erfolgen kann. Auch eine Koordinierung mit den unmittelbaren Nachbarn Dänemark, Polen und Schweden ist in diesem Rahmen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Oder. Sofern hier eine Koordinierung erforderlich sein sollte, wird sie im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erfolgen. Schwarzes Meer: Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres gegen Verschmutzung (Bukarest-Übereinkommen) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des Bukarest-Übereinkommens. Die Bundesrepublik Deutschland ist Binnenland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und Oberlieger in der Internationalen Flussgebietseinheit (1) Donau. Eine Koordinierung wird im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau erfolgen.
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