Member State report / Art9 / 2012 / D6 / Germany / Baltic Sea
Report type | Member State report to Commission |
MSFD Article | Art. 9 Determination of GES (and Art. 17 updates) |
Report due | 2012-10-15 |
GES Descriptor | D6 Sea-floor integrity/D1 Benthic habitats |
Member State | Germany |
Region/subregion | Baltic Sea |
Reported by | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
Report date | 2012-10-15 |
Report access | BALDE_MSFD9GES_20121015.xml |
GES component |
D6
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1.4 Habitat distribution |
1.4.1 Distributional range |
1.4.2 Distributional pattern |
1.5 Habitat extent |
1.5.1 Habitat area |
1.6 Habitat condition |
1.6.1 Condition typical species |
1.6.2 Relative abundance |
1.6.3 Habitat condition |
6.1 Physical damage, having regard to substrate characteristics |
6.1 Physical damage, having regard to substrate characteristics |
6.1.1 Biogenic substrata |
6.1.2 Extent of seabed affected |
6.2 Condition of benthic community |
6.2.1 Presence of sensitive species |
6.2.2 Benthic multi-metric indexes |
6.2.3 Proportion of individuals above specified size |
6.2.4 Size spectrum of benthic community |
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Method used |
DE_BAL: Die Beschreibung des guten Umweltzustands erfolgt auf der Grundlage der in MSRL, Anhang I aufgeführten 11 qualitativen Deskriptoren. Es ist dabei ist zu beachten, dass gemäß Anhang I MSRL die Mitgliedsstaaten zur Festlegung der Merkmale für den guten Umweltzustand in einer Meeresregion oder -unterregion alle qualitativen Deskriptoren prüfen sollen, um diejenigen Deskriptoren zu ermitteln, die für die Beschreibung des guten Umweltzustands für die betreffende Meeresregion oder -unterregion zu verwenden sind. Für die deutsche Ostsee werden alle 11 Deskriptoren als relevant erachtet und deshalb nachfolgend beschrieben.Zudem werden im Beschluss der EU Kommission vom 1. September 2010 (2010/477/EU) über die Kriterien und methodischen Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (KOM-Beschluss) für eine detailliertere Analyse der 11 Deskriptoren, 29 Kriterien und 56 Indikatoren angegeben. "Kriterien" sind gemäß Anhang I MSRL charakteristische technische Merkmale, die eng mit qualitativen Deskriptoren verbunden sind. Darüber hinaus hat die EU-Kommission ergänzend zur MSRL eine Zusammenstellung von gegenwärtig verfügbaren methodischen Standards vorgelegt, die ebenfalls als Grundlage für die Beschreibung des GES herangezogen werden soll (Piha und Zampouhas, 2011).Die GES Beschreibung in Deutschland bezieht sich auf Arten, Habitattypen und z.T. auf physikalisch/chemische Merkmale nach Anhang III. Die Beantwortung der Check-Liste zu physical/chemical features, habitats, functional groups und pressures wurde für D1, D4 und D6 umfänglich beantwortet, wobei für Arten, Habitate und z.T. Belastung die übergeordnete Kategorie gewählt wurde. Für die übrigen Deskriptoren wurden in der Check-Liste vorrangig die Belastungen angekreuzt. Die physikalischen/chemischen und biologischen Merkmale ergeben sich aus den Indikatoren (KOM Beschluss 2010/477/EU).Klassifizierung und BewertungenAufgrund der Datenlage und der beschränkten Anzahl bereits bestehender Bewertungsverfahren bzw. bisher operationalisierter Kriterien und Indikatoren des KOM-Beschlusses ist es im vorliegenden ersten GES-Bericht noch nicht möglich, für alle Kriterien und Indikatoren der Deskriptoren die jeweiligen spezifischen Grenz- und Schwellenwerte oder andere Quantifizierungen für den GES zu beschreiben. Im Sinne der MSRL wird deshalb gemäß Art. 9 auf bestehende Zustandsbewertungen Bezug genommen. Wichtige Grundlagen dazu liefern die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und die Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie (FFH-RL, VRL) der Europäischen Union. Darüber hinaus wird die regionale Meeresschutzkonvention (Helsinki-Übereinkommen) herangezogen. In einem ersten Schritt werden die bestehenden Datenerhebungen und Bewertungsverfahren den vom KOM-Beschluss (2010/477/EU) vorgeschlagenen Kriterien und Indikatoren zugeordnet, wobei Bewertungsansätze und die Skalierung der Ergebnisdarstellung bezogen auf die MSRL-Struktur in eine nachvollziehbare und nach Möglichkeit widerspruchsfreie Ordnung gebracht werden müssen (Abb. 1 GES-Bericht Ostsee).Dabei thematisiert die MSRL lediglich zwei Zustandsklassen: GES ist erreicht oder GES ist nicht erreicht. Sie legt aber nicht fest, wie in Bezug auf einzelne Deskriptoren, Kriterien und Indikatoren zu verfahren ist. Bei Verwendung eines 5-stufigen Bewertungssystems entsprechend der Klassifizierung nach WRRL (siehe Abb. 1 ? GES-Bericht Ostsee) werden Zustandsänderungen von Berichtszyklus zu Berichtszyklus gut erkennbar. Ein mehrstufiges Bewertungssystem hat neben der Möglichkeit einer präziseren Zustandsbewertung den Vorteil, dass Veränderungstrends und damit der Erfolg von Maßnahmen besser erkennbar und vermittelbar werden. Wo Bewertungen anderer Richtlinien übernommen werden, wird deren Klassifizierung auch für die MSRL beibehalten (z.B. FFH-RL 3-stufig; WRRL chemischer Zustand 2-stufig, WRRL ökologischer Zustand 5-stufig).Gemäß der Anforderungen der MSRL muss die Beschreibung des GES alle 6 Jahre aktualisiert werden (Art. 17 MSRL). Aufgabe Deutschlands bis 2018 ist es deshalb, basierend auf weiterzuentwickelnden Verfahren und der Erweiterung der Datengrundlage und abgestimmt für die jeweils zu betrachtende Meeresregion den jeweiligen GES für die einzelnen Kriterien und Indikatoren festzulegen, d.h. entsprechende Grenz- und Schwellenwerte oder Trends für ihre jeweiligen Parameter zu benennen. Mögliche Methoden für diese Festlegung finden sich in Krause et al. (2011).Integrierte ökologische GesamtbewertungIm vorliegenden Bericht konnte noch keine Aggregation und integrierte Bewertung vorgenommen werden. Ziel muss es sein, bei der Folgebewertung 2018 den hohen Anforderungen der MSRL zunehmend gerecht zu werden. Dazu bedarf es des Ausgleichs bestehender Defizite, der Entwicklung noch fehlender Verfahren und der Erhebung notwendiger Daten. Darüber hinaus gilt es, bei der Aktualisierung der Beschreibung des GES auch die sich ändernden ökosystemaren Gegebenheiten, wie den Klimawandel und seine Auswirkungen auf die Meeresökosysteme und die Küstenlebensräume, zu berücksichtigen.
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Marine reporting units |
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Feature |
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Criterion/indicator |
D6 |
1.4 |
1.4.1 |
1.4.2 |
1.5 |
1.5.1 |
1.6 |
1.6.1 |
1.6.2 |
1.6.3 |
6.1 |
6.1 |
6.1.1 |
6.1.2 |
6.2 |
6.2.1 |
6.2.2 |
6.2.3 |
6.2.4 |
GES description |
It can be said that good environmental status for D6 as a whole cannot yet be determined, but the minimum requirement is that... the coastal waters are in good ecological status in accordance with the WFD and that the whole territorial sea is in good chemical status. ... the habitat types listed in Annex I (LRT 11xx) to the Habitats Directive which are relevant to the marine environment of the Baltic Sea are in a favourable conservation status... the species listed in Annex II to the Habitats Directive which are relevant to the marine environment of the Baltic Sea, as well as the species listed in the Birds Directive which are relevant to the marine environment of the Baltic Sea are in a favourable conservation status... the objectives of individual species- or group-specific conventions (e.g. the GESPlan, the biological effects are the biological effects of the status, the biological effects of the environment). The list has been completed accordingly
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Threshold values |
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Threshold value unit |
Not yet fully defined. See field for development status
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Proportion of area to achieve threshold value |
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Reference point type |
NotReported |
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Baseline |
Not yet fully defined. See field for development status
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Assessment method |
Not yet fully defined. See field for development status
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Development status |
Further development needed (expected to be operational by 2018if adopted).Definitionen von natürlichen, oder unter Berücksichtigung menschlicher Nutzungsinteressen als "gut" definierte Zustände von Lebensräumen wurden im Rahmen der Umsetzung der regionalen Meeresschutzübereinkommen (für die Ostsee durch das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen;), der europarechtlich für die deutsche Ostsee verbindlichen Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG, VRL), der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (1992/43/EWG, FFH-RL) und der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG, WRRL) entwickelt.Für einige biologische Merkmale nach MSRL (Anhang III Tabelle 1) existieren bereits Bewertungsansätze mit entsprechenden Indikatoren zur Beschreibung ihres guten Zustands (Verfahren der WRRL, FFH-RL, HELCOM; vgl. Tabelle 6 oben). Diese wurden im Kapitel "Deskriptor Biologische Vielfalt (D1)" vorgestellt. Ihre mögliche Verwendung zur Beschreibung des guten Zustands des Meeresgrundes wird hier dargestellt. In Bezug auf die Anforderungen der MSRL muss ihr Anpassungsbedarf jedoch noch weiter geprüft werden eine Weiterentwicklung ist erforderlich.Anlage 5 des GES Berichtes Ostsee ordnet die bestehenden GES-Definitionen den durch den KOM-Beschluss vorgegebenen Kriterien und Indikatoren des Deskriptors 6 zu. Um den guten Zustand der biologischen Vielfalt in der deutschen Ostsee definieren zu können, sind bestehende Lücken systematisch zu analysieren und sukzessive zu schließen. Für Teilbereiche des Meeresgrundes ist der gute Umweltzustand bereits definiert und es liegen Bewertungsverfahren vor. Dies ist bisher nur für die nach FFH-RL definierten Lebensraumtypen der Fall. Für die weitaus größeren bislang noch nicht abgedeckten Bereiche, insbesondere die vorherrschenden Biotoptypen, ist dies noch nachzuholen.
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